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Das Gewalt­schutz­gesetz

Das Gewaltschutzgesetz stellt eine rechtliche Möglichkeit für von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen dar.

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Jede Frau hat das Recht auf ein gewaltfreies Leben, körper­liche und seelische Unversehrtheit. Das Gewaltschutzgesetz stärkt diese Rechte.

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Die Polizei kann den Gewalttäter nur zur aktuellen Gefahrenabwehr bis zu 14 Tage aus der gemeinsamen Wohnung weisen (Polizeiliche Wegweisung).

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Das Gericht kann, nach Antragstellung der Frau, dem Täter untersagen, sich ihr, den Kindern, der Wohnung, dem Kindergarten oder Schule bzw. ihrer Arbeitsstelle zu nähern (Schutzanordnung, Näherungsverbot).

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Das Gericht kann, nach Antragstellung der Frau, den Täter dauerhaft aus der Wohnung weisen (Wohnungszuweisung).

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Es kann ihm verbieten Kontakt über Telefon, Handy, E-Mail, Post aufzunehmen (Anti-Stalkinggesetz).

In akuten Gewaltsituationen hat jede Person die Möglichkeit die Polizei zu Hilfe zu rufen (Telefon: 110). Die Polizei kann eine polizeiliche Wegweisung veranlassen oder nach Wunsch der Betroffenen Kontakt zum Frauenhaus herstellen und sie dorthin begleiten.

Später können oben genannte Schutzmaßnahmen veranlasst werden. Dafür müssen jedoch erlebte Gewalthandlungen oder Gefahren glaubhaft gemacht werden.

Hilfreich ist dabei:
  • Zeug*innen zu haben

  • Atteste durch Hausärzt*innen erstellen zu lassen 

  • eine rechtsmedizinische Untersuchung zu nutzen, die Verletzungen genau dokumentiert und bei Ämtern oder Gerichtsverhandlungen Rechtsgültigkeit hat.

Beratung und Unterstützung zu weiteren Schritten bietet jedes Frauenhaus!

Das Gericht kann, nach Antragstellung der Frau, dem Täter untersagen, sich ihr, den Kindern, der Wohnung, dem Kindergarten oder Schule bzw. ihrer Arbeitsstelle zu nähern (Schutzanordnung, Näherungsverbot).